Der folgende Text wurde für ein dauerhaftes Leben hierher hinüber übertragen:: --------------------------------------------------------------------------------------------------------------- === *205 *BUG Widerspruch / sehr lang === *211 *BUG Brief an Intendant sehr land, gegen Textbausteine === *212 *BUG Klage an VG - mit Hinweis aufAbwarten auf ARD-Bearbeitung Grund: Die Software des vorherigen Standorts, nämlich volxweb.org , wurde seit 2022-04 umgebaut. Alle dort gespeicherten Texte gingen unter. Auf die Dauer sollte dieser Text mit angenehmerem Layout neu erscheinen. ------------------------------------------------------------- Das soll erfolgen, sofern ein Bedarf dafür erkennbar werden sollte. Dies gilt für mehrere Briefkopien, nämlich Briefe, die von Bürgern tatsächlich eingereicht wurden. Sie können anderen Bürgern als Denkhilfe dienen . Seitennummer *205 bis 2022-03 : Klage beim Verwaltungsgericht Submitted by \@Stanley on - etwa Oktober - ´... /2019 ============================================ Absendername Absenderstraße Nummer PLZ Absenderort AnBayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Haidplatz 1 93047 Regensburg Datum: tt.mm.jjjj Klage des Klägername, Klägerstr. Nummer, PLZ Ort - Kläger - gegen den Bayerischen Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, Rundfunkplatz 1, 80335 München - Beklagter - wegen: Festsetzungsbescheid des Bayerischen Rundfunks Streitwert: xxxx EUR Hiermit erhebe ich Klage mit dem Antrag: ================================== 1. Der Bescheid des Beklagten vom 02.08.2019 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2019, eingegangen hier am 20.09.2019, wird aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Begründung: ======================= 1. Sachverhalt --------------------------------------------------------- Der Beklagte erhob mit den streitgegenständlichen Bescheiden ihm angeblich zustehende Beiträge zur Deckung eines angeblich bestehenden Bedarfs zur Sicherstellung der Angebote im öffentlich-rechtlichen Frensehen und Rundfunk Beweis: Bescheid vom 02.08.2019 in Anlage K1 Hiergegen legte der Kläger form- und fristgerecht Widerspruch ein. Beweis: Widerspruch vom 03.09.2019 in Anlage K2 Mit Bescheid vom 17.09.2019, hier eingegengen am 20.09.2019, wies der "Beitragsservice" des Beklagten den Widerspruch zurück. Beweis: Widerspruchsbescheid vom 17.09.2019 in Anlage K3 Dieser Widerspruchsbescheid ist aus formellen Gründen von mir mit Schreiben vom 10.10.2019 zurückgewiesen worden. Beweis: Zurückweisung vom 14.10.2019 in Anlage K4 Daher ist nunmehr Klage geboten. 2. rechtliche Würdigung ---------------------------------------------------- 2.1. Mein Klagevorbringen ergibt sich aus meinen Schreiben vom 03.09.2019 (Anlage K2) und 14.10.2019.(Anlage K4). 2.2. Die vom Gesetz vorgeschriebene Bearbeitung durch den öffentlich-rechtlichen Beklagten erfolgte nicht, siehe mein Schreiben vom 14.10.2019 (Anlage K4). 2.3. Die Rechtsmittel-Frist hat damit an sich noch gar nicht zu laufen begonnen. 2.4. Klage erhebe ich dennoch bereits, damit mir ein Fristversäumnis nicht entgegen gehalten werden kann. 2.5. Eine weitergehende Begründung kann erst nachgereicht werden, sobald der öffentlich-rechtliche Beklagte seiner Pflicht der Bescheidung nachgekommen ist. 2.6. Dies zeichnet sich nicht ab, wie aus der erkennbaren und als vorsätzlich einzustufenden Bescheidsvermeidung vom 17.09.2019 (Anlage K3) ablesbar ist. 2.7. Deshalb wird beantragt, dieses Verfahren sofort auszusetzen, bis der öffentlich-rechtliche Beklagte seiner gesetzlichen Bescheidspflicht nachgekommen ist. Dies möge er dem Gericht dann ebenfalls überlassen. 2.8. Bis dahin wird ein Einverständnis des öffentlich-rechtlichen Beklagten mit der Aussetzung zu unterstellen sein: Sein Verhalten zeigt, dass er ein ordnungsgemäßes Verfahren verhindern möchte. 2.9. Ein fehlendes Einverständnis des öffentlich-rechtlichen Beklagten zur Aussetzung wäre dann meines Erachtens unerheblich, da als missbräuchlich auszulegen. 2.10. Aufgabe des Verwaltungsgerichts ist nicht, zu Lasten des Justizetats ersatzweise die Aufgaben der Erst-Rechtsanalyse wahrzunehmen, zu denen der öffentlich-rechtliche Beklagte gemäß Verwaltungsrecht verpflichtet ist. 2.11. Das Gericht soll über eine von beiden Seiten aufbereitete Rechtssache befinden. Die Aufgabe des Richters ist nicht erfüllbar, sofern der öffentlich- rechtliche Beklagte dieser vorherigen Pflicht nicht entsprechen will. Unterschrift Name Seitennummer *211 bis 2022-03 : Klage beim Verwaltungsgericht Submitted by \@Stanley on Oktober 25/2019 ============================================ Festsetzungsbescheid - Widerspruchsbescheid, Zurückweisung Absendername Absenderstraße Nummer PLZ Absenderort An Bayerischer Rundfunk an den verantwortlichen Intendanten Herrn Ulrich Wilhelm - persönlich Rundfunkplatz 1 80335 München per Einschreiben Eigenhändig Rückschein Datum: tt.mm.jahr Betrifft: ---------------------------------------- Widerspruch gegen Ihre Bescheide Antrag auf Aussetzung der Vollziehung Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung Härtefallantrag nach RBStV Sehr geehrter Herr Wilhelm, mit Schreiben vom tt.mm.jahr (hier eingegangen am tt.mm.jahr) habe ich ein Schreiben mit der Titulierung Festsetzungsbescheid zur Beitragsnummer 123.456.789 erhalten. Per Einschreiben-Eigenhändig-Rückschein (vorab per Fax am tt.mm.jahr) an Sie habe ich gegen diesen Festsetzungsbescheid mit Schreiben vom tt.mm.jahr Widerspruch eingelegt. Dieser Widerspruch ist am tt.mm.jahr in Ihrem Unternehmen eingegangen und von einem Mitarbeiter (m/w/d) namens Kirchbauer entgegengenommen worden (Namensstempel und Unterschriftenkürzel). Mit Schreiben vom tt.mm.jahr (hier eingegangen am tt.mm.jahr) erhielt ich aus Ihrem Unternehmen ein Schreiben mit der Titulierung Widerspruchsbescheid des Bayerischen Rundfunks - Beitragsnummer 123.456.789. A. Zurückweisung ---------------------------------------- Diesen sog. Widerspruchsbescheid weise ich aus Formgründen zurück. Für alle Terminierungen sehe ich die Werte aus dem Widerspruch vom tt.mm.jahr geltend. B. Anträge ----------------------------------------- Die im Widerspruch aufgeführten Anträge werden hiermit vollumfänglich wiederholt. Auch hier sehe ich für alle Terminierungen die Werte aus dem Widerspruch vom tt.mm.jahr geltend. Begründung: ------------------------------ A.1. Mein Widerspruch vom tt.mm.jahr gegen Ihren sog. Festsetzungsbescheid vom tt.mm.jahr ist ordentlich, strukturiert und verständlich aufgebaut. Gemäß Art. 6 EMRK habe ich ein Recht auf ein faires Verfahren. Dies hat sich bisher in keinster Weise erkennen lassen. A.2. Ihre Mitteilung - sog. Widerspruchsbescheid - enhält keinerlei Eingehen auf meinen Widerspruch. Sie verheimlichen dies, indem sie Textbausteine aneinanderreihen, die im Anklick-Office im Schnellsttempo generiert werden, um Bürgern und Richtern eine Bearbeitung vorzutäuschen W. Hier der Nachweis: =================== W.1. Im Widerspruch vom tt.mm.jahr hatte ich vorausschauend meinen Anspruch auf wirkliche denkende Bearbeitung geltend gemacht: ------------------------------------------------------------------------- A.11.2. Die Bearbeitung durch wirren Textbaustein-"Pseudojura-Müll" bitte ich zu vermeiden. Meist ist hier der größte Teil des Textmülls nichtssagend und oftmals sogar nicht zutreffend. ... A.11.4. Dies kann als Nichtbearbeitung interpretiert werden und verstößt so gegen ein "ausgewogenes Verfahren" nach Grundgesetz, EU-Charta und Europäischer Menschenrechtskonvention. ... F.2. Für die Korrespondenz aus dem BR in München mögen geschäftsübliche Briefformulare verwendet werden, die die vollständigen Post-Hausanschriften, sowie die Namen der jeweiligen Sachbearbeiter aufzeigen. F.3. Außerdem wird um Unterlassen einer Textbaustein-Korrespondenz gebeten. W.2. Ihr Textbaustein auf Seite 1, Anfang: ---------------------------------------------------------- "zur Bearbeitung an den Zentralen Beitragsservice in Köln weitergeleitet. Sie erhalten von dort eine Antwort in einem gesonderten Schreiben." Dies ist meines Erachtens illegal. Da der Beitragsservice keine Rechtsperson ist, kann er keine Verantwortung tragen, darf also im Außenverhältnis nicht auftreten. Siehe meinen Widerspruch vom tt.mm.jahr, dort Abschnitte A.8.5., A.8.7., A.8.10. und weitere. Dies haben Sie nirgends widerlegt und können Sie auch nicht. Es ist geltendes Bundesrecht. Also durften Sie so nicht vorgehen. Zugleich ist es ein Eingeständnis, dass Vollstreckungsvoraussetzungen fehlen: Siehe mein heutiges Schreiben unter Abschnitt W.10. W.3. Ihr Textbaustein auf Seite 1 unter "Begründung": ------------------------------------------------------------------------ Sie füllen eine halbe Seite mit einer Zusammenfassung meines Widerspruchs, generiert aus Textbausteinen und Daten. Was soll denn das? Mein Widerspruch liegt vor. Den haben Sie Punkt für Punkt abzuarbeiten. Insoweit ist Ihr Text ein Nullum. Besonders absurd ist in dieser Präambel der Seitenfüllung der Hinweis auf das Bundesverfassungsgericht. Ihre Präambel dient also in den letzten Zeilen dazu, diese Botschaft der universellen Unfehlbarkeit der ARD-Juristen zum Bürger und Richter durchzuhämmern? W.4. Ihr Textbaustein "I. Rechtsgrundlage": --------------------------------------------------------------------- Ein Nullum von Bearbeitung ist gegeben: Mein Widerspruch hat das dort Erörterte nirgends in Zweifel gezogen. Also ist es ein Textbaustein der Seitenfüllung mit der Wirkung des Verdeckens, dass mein Widerspruch unbearbeitet blieb. W.5. Ihr Textbaustein "II. Formelle Rechtmäßigkeit": --------------------------------------------------------------------------------- Das ist ein Nullum von Bearbeitung: Eine Bezugnahme auf meine präzisen Argumente fehlt. Natürlich, Ihr x-beliebig Jura listender Textbaustein kann keine Abschnittsnummern meines Schreiben verarbeiten. Ihr Textbaustein ist des weiteren sogar grob fehlerhaft. Sie geben einerseits in den ersten Zeilen Ihres Briefes an, der Beitragsservice werde etwas bearbeiten. Ihr Textbaustein hier besagt aber, dass dieser Beitragsservice laut Gerichtsurteil nie bearbeite, sondern nur Postadresse ist. Da hat der BR ein wunderschönes Urteil des generellen Freibriefes erobert, wonach nur der BR "bearbeitet", dagegen aber selber sogar gleich in den ersten Zeilen Ihres Bescheides verstößt. Bei einem derartigen juristischen Absurdistan bei ARD-Juristen fehlen die Worte. Des weiteren verschweigen Sie durch Ihren Textbaustein dem zukünftigen Richter in meiner Sache und dem Bürger, dass in Tübingen die Vollstreckungen bis heute nicht erfolgen konnten. Diese Rechtsfragen sind also keineswegs abschließend entschieden. Ihre ARD-Juristen wissen dies sicherlich. Wieso unternehmen Sie es, dem Richter in meiner Sache das Gegenteil glauben zu machen? Auch bezüglich Automatisierung stimmt die von Ihnen angegebene Rechtslage nicht. Diese lautet - herrschende Meinung, im Recht verankert - : Bei üblicher moderner IT dürfen die bei Ihnen fehlenden Bestandteile nicht mehr fehlen. Wieso verschweigen Sie meinem zukünftigen Richter diese Rechtslage und behaupten das Gegenteil? Natürlich kann dieser Richter dafür keine rechtswissenschaftliche Studie machen, der Bürger erst recht nicht. Sie wollen doch nicht behaupten, ihre finanziell sicherlich ausreichend vergüteten ARD-Juristen wüßten diese Rechtslage nicht? Dürfen Sie in dieser Weise die Arbeitslast der Richter ausnutzen, irrige Rechtsmeinungen einzubringen? W.6. Ihr Textbaustein III. 1. "Gesetzliche Rundfunkbeitragspflicht": ------------------------------------------------------------------ Das ist ein Nullum von Bearbeitung: Eine Bezugnahme auf meine präzisen Argumente fehlt. Natürlich, Ihr x-beliebig Jura listender Textbaustein kann keine Abschnittsnummern meines Schreiben verarbeiten. Der Bearbeitungspflicht wird nicht damit entsprochen, beliebige Jura-Zitate des Rechtsgebiets aneinander zu reihen und dann zu verkünden: "Wie haben immer und immer Recht." W.7. Ihr Textbaustein III. 2. "Einwände unbeachtlich": ---------------------------------------------------------------------- Das ist ein Nullum von Bearbeitung: Eine Bezugnahme auf meine präzisen Argumente fehlt. Natürlich, Ihr x-beliebig Jura listender Textbaustein kann keine Abschnittsnummern meines Schreiben verarbeiten. Auch hier wieder: Der Bearbeitungspflicht wird nicht damit entsprochen, beliebige Jura-Zitate des Rechtsgebiets aneinander zu reihen und dann zu verkünden: "Wir haben immer und immer Recht." Schauen wir in diesem Fall des Pseudo-Eingehens auf meine Argumente einmal präziser an, wie Ihre Software programmiert ist, echte Bearbeitung zu verhindern und stattdessen Bürger und Richter davon abzubringen, sich mit den Argumenten des Bürgers zu befassen: Ihr Textbaustein erlaubt 2 erste Zeilen Standardtext für typische Bürgereinwendungen, schön angeklickt bei der Bearbeitung, Eintippen gar nicht nötig (man beachte den universell verwendbaren Wortlaut ohne Eingehen auf den Text des Bürgers): - Einwand Steuer - Einwand Sendungen-Qualität ("Programm"). Sodann ist in Ihrer Software programmiert, daraus eine Serie von Jura-Texten usw. "auszuspucken": - zunächst in Sachen "ist keine Steuer": hierbei absolut Null Bearbeitung meines präzisen Vorbringens. - Programm-Angebot: Null Eingehen auf meine Argumente; sondern die gängige Lobhudelei auf das Staatsfernsehen ARD, ZDF, "der beste Segen der Menschheit seit dem Ableben von Jesus Christus". W.8. Schlußsätze in Ihrem Textbaustein III. 2. "Einwände unbeachtlich": -------------------------------------------------------------------------------- W.8.1. Ihr abschließender Hinweis auf das Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesfinanzministerium über "de lege ferenda" (zu machendes Recht): Das hat doch niemand je angezweifelt. Was Sie dem zukünftigen Richter in meiner Sache verschweigen, ist jedoch das Ausschlaggebende: Diese 32 bundesweit mit-besten Fachwissenschaftler haben einstimmig unterzeichnet: Die Rundfunkabgabe seit 2013 ist eine "Steuer". Da die betroffenen begrifflichen Fragen ohne Legaldefinition sind, ist die Rechtsprechung an die Meinung der Fachwissenschaft gebunden und ihr unterstellt. Daran ist auch das Bundesverfassungsgericht gebunden, sobald es ein Bürger oder sein Rechtsanwalt vorträgt, der ausreichend kundig ist, dies vorzutragen. Das ist wohl bisher nie erfolgt? Das ist bei dieser Gelegenheit und hiermit erfolgt und bindet den zukünftigen Richter in dieser Sache; er mag insoweit eine Richtervorlage beim Bundesverfassungsgericht entscheiden. Warum verschweigen Sie diesen Kern dieses Gutachtens dem Bürger und dem zukünftigen Richter in dieser Sache? Der wichtigste Kern des Gutachtens ist in Sachen "de lege lata" (geltendes Recht). W.8.2. Auf Bundesebene - Statistisches Bundesamt - und auf EU-Ebene ist dementsprechend die Einstufung als "Steuer" erfolgt, wie in meiner Eingabe bereits mitgeteilt. Dann möge das Bundesverfassungsgericht entscheiden, ob es beiden dies zukünftig untersagen wolle. Die Richtervorlage ist gedacht für solche Konstellationen der Kollision. Also möge sie erfolgen und sie ist bereits hiermit für das kommende Verfahren beantragt. Man beachte, dass § 31 BVerfGG nur das Statistische Bundesamt binden kann, nicht aber die EU-Kommission - das kann nur der EuGH. Dieser hatte zu diesem Aspekt bisher nicht zu befinden. W.9. Ihr Textbaustein III. 3. bis 5. über Abrechnung und Säumniszuschläge: --------------------------------------------------------------------------------------- Das sind buchhalterische Sachen jenseits von Gut und Böse. Immerhin tragen diese Abschnitte dazu bei, durch Aufblähen der Seitenzahl dem Bürger und dem Richter eine Bearbeitung der Bürger-Argumente vorzutäuschen, die überhaupt nicht erfolgte. Erst muß ja einmal entschieden werden, ob überhaupt eine Zahlungspflicht besteht, bevor das Buchhalten beginnen kann. Immerhin, die bei diesen buchhalterischen Abschnitten erfolgende Verwendung von Textbausteinen, in Kombination mit automatisierter Daten-Einarbeitung, ist jedenfalls nicht abwegig als irreführend einzustufen. W.10. Ihr Textbaustein IV : Verweigerung der Aussetzung der Vollziehung: Da bisher Ihre Bearbeitung ein Nullum darstellt, bezogen auf meine Eingabe, können Sie nicht in einseitiger Willkür sich selber ermächtigen, dennoch zu vollstrecken. Das Offenbleiben der Klärung ist bedingt durch Ihren Vorsatz der Nichtbearbeitung meiner Eingabe, ist also von Ihnen zu vertreten. Die Unterstellung von Vorsatz erscheint mir nach dem vorstehend dargelegten Befund als legitimiert. Sie sagen es selber in diesem Abschnitt: "da keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Festsetzungsbescheids bestehen". Da Ihre Bearbeitung bisher ein Nullum ist, haben Sie nicht nur Zweifel, sondern Ihr Schweigen zu meinen Argumenten ist, dass diese offenkundig nicht zu widerlegen sind: Ihre Nichtbearbeitung darf als Anerkenntnis ausgelegt werden. ---------------------------------------------------------------------------- Außerdem bestätigen Sie eigene Zweifel, indem Sie in den ersten Zeilen Ihres Schreibens vermerken, dass über den Härtefallantrag noch zu entscheiden sei. Für den Schaden verantwortlich aus Vollstreckungsversuchen sind nach vorstehendem Befund wohl: Der BR, der Intendant des BR und der anweisende Sachbearbeiter. Mit freundlichem Gruß Unterschrift Absendername Seitennummer *212 bis 2022-03 : Klage beim Verwaltungsgericht Submitted by \@Stanley on Oktober 25/2019 ============================================ Absendername Absenderstraße Nummer PLZ Absenderort An Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Haidplatz 1 93047 Regensburg Datum: tt.mm.jjjj Klage des Klägername, Klägerstr. Nummer, PLZ Ort - Kläger - gegen den Bayerischen Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, Rundfunkplatz 1, 80335 München - Beklagter - wegen: Festsetzungsbescheid des Bayerischen Rundfunks Streitwert: xxxx EUR Hiermit erhebe ich Klage mit dem Antrag: -------------------------------------------------- 1. Der Bescheid des Beklagten vom 02.08.2019 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2019, eingegangen hier am 20.09.2019, wird aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Begründung: -------------------------------------------- 1. Sachverhalt ---------------------------------------------------- Der Beklagte erhob mit den streitgegenständlichen Bescheiden ihm angeblich zustehende Beiträge zur Deckung eines angeblich bestehenden Bedarfs zur Sicherstellung der Angebote im öffentlich-rechtlichen Frensehen und Rundfunk Beweis: Bescheid vom 02.08.2019 in Anlage K1 Hiergegen legte der Kläger form- und fristgerecht Widerspruch ein. Beweis: Widerspruch vom 03.09.2019 in Anlage K2 Mit Bescheid vom 17.09.2019, hier eingegengen am 20.09.2019, wies der "Beitragsservice" des Beklagten den Widerspruch zurück. Beweis: Widerspruchsbescheid vom 17.09.2019 in Anlage K3 Dieser Widerspruchsbescheid ist aus formellen Gründen von mir mit Schreiben vom 10.10.2019 zurückgewiesen worden. Beweis: Zurückweisung vom 14.10.2019 in Anlage K4 Daher ist nunmehr Klage geboten. 2. rechtliche Würdigung --------------------------------------------------- 2.1. Mein Klagevorbringen ergibt sich aus meinen Schreiben vom 03.09.2019 (Anlage K2) und 14.10.2019.(Anlage K4). 2.2. Die vom Gesetz vorgeschriebene Bearbeitung durch den öffentlich-rechtlichen Beklagten erfolgte nicht, siehe mein Schreiben vom 14.10.2019 (Anlage K4). 2.3. Die Rechtsmittel-Frist hat damit an sich noch gar nicht zu laufen begonnen. 2.4. Klage erhebe ich dennoch bereits, damit mir ein Fristversäumnis nicht entgegen gehalten werden kann. 2.5. Eine weitergehende Begründung kann erst nachgereicht werden, sobald der öffentlich-rechtliche Beklagte seiner Pflicht der Bescheidung nachgekommen ist. 2.6. Dies zeichnet sich nicht ab, wie aus der erkennbaren und als vorsätzlich einzustufenden Bescheidsvermeidung vom 17.09.2019 (Anlage K3) ablesbar ist. 2.7. Deshalb wird beantragt, dieses Verfahren sofort auszusetzen, bis der öffentlich-rechtliche Beklagte seiner gesetzlichen Bescheidspflicht nachgekommen ist. Dies möge er dem Gericht dann ebenfalls überlassen. 2.8. Bis dahin wird ein Einverständnis des öffentlich-rechtlichen Beklagten mit der Aussetzung zu unterstellen sein: Sein Verhalten zeigt, dass er ein ordnungsgemäßes Verfahren verhindern möchte. 2.9. Ein fehlendes Einverständnis des öffentlich-rechtlichen Beklagten zur Aussetzung wäre dann meines Erachtens unerheblich, da als missbräuchlich auszulegen. 2.10. Aufgabe des Verwaltungsgerichts ist nicht, zu Lasten des Justizetats ersatzweise die Aufgaben der Erst-Rechtsanalyse wahrzunehmen, zu denen der öffentlich-rechtliche Beklagte gemäß Verwaltungsrecht verpflichtet ist. 2.11. Das Gericht soll über eine von beiden Seiten aufbereitete Rechtssache befinden. Die Aufgabe des Richters ist nicht erfüllbar, sofern der öffentlich- rechtliche Beklagte dieser vorherigen Pflicht nicht entsprechen will. Unterschrift Name